Wilhelm Heitmeyer hat schon 2011 darauf hingewiesen, dass sich nicht nur eine Einkommensspaltung in der Gesellschaft beobachten lässt, sondern auch, dass sie „ideologisch durch die Abwertung und Diskriminierung von statusniedrigen Gruppen durch die rohe Bürgerlichkeit getragen“ wird.
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Anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der „Hartz-Reformen“ haben sich verschiedene namhafte Persönlichkeiten kritisch zu Wort gemeldet, z. B. der Wirtschaftsethiker Ulrich Thielemann (2013), Christoph Butterwegge (2013) oder etwa der Herausgeber der Nachdenkseiten, Wolfgang Lieb (2013), der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert (siehe Rhein-Neckar-Zeitung 2013) und natürlich auch Ökonomen wie Rudolf Hickel (Saarbrücker Zeitung 2013), Peter Bofinger (2013) und Heiner Flassbeck (2013). Der mit „Hartz“ eingeführte Niedriglohnsektor, die Sanktionen, das Europäische Lohndumping usw. – das sind alles Sachverhalte, die dort kritisiert wurden.
Daneben existiert aber noch ein anderer Aspekt, der häufig etwas unterbelichtet bleibt und auf den Wilhelm Heitmeyer schon 2011 hinwies, als er festhielt, dass sich nicht nur eine Einkommensspaltung in der Gesellschaft beobachten lässt, sondern auch, dass sie „ideologisch durch die Abwertung und Diskriminierung von statusniedrigen Gruppen durch die rohe Bürgerlichkeit getragen“ wird (Wilhelm Heitmeyer 2011). Diese „rohe Bürgerlichkeit“ bewirkt eine „Entsolidarisierung“, einen „Rückzug aus der Solidargemeinschaft“ (Wilhelm Heitmeyer 2011). Genau diese Entsolidarisierung steht auch im Zusammenhang mit den „Hartz-Reformen“, in denen Wilhelm Heitmeyer (2012a: 19) ein öffentliches „Signalereignis“ sieht.
Dieser Signalcharakter der „Hartz-Reformen“ spiegelt sich besonders deutlich in einem Report wider, den das damalige „Superministerium“ für Wirtschaft und Arbeit im Jahre 2005 publizierte. Schon im Titel dieses Reports kam ein gewisses Misstrauen gegenüber den Bedürftigen und der Vorwurf des Sozialmissbrauchs zum Ausdruck: Vorrang für die Anständigen - Gegen Missbrauch, „Abzocke“ und Selbstbedienung im Sozialstaat. Auf Seit 10 war dann Folgendes zu lesen:
„Biologen verwenden für ‚Organismen, die zeitweise oder dauerhaft zur Befriedigung ihrer Nahrungsbedingungen auf Kosten anderer Lebewesen – ihren Wirten – leben‘, übereinstimmend die Bezeichnung ‚Parasiten‘. Natürlich ist es völlig unstatthaft, Begriffe aus dem Tierreich auf Menschen zu übertragen. Schließlich ist Sozialbetrug nicht durch die Natur bestimmt, sondern vom Willen des Einzelnen gesteuert“.
Zur Erinnerung: Dieser Report wurde in jenem Jahr veröffentlicht, in dem der umstrittene vierte Teil der „Hartz-Reformen“ in Kraft trat. Die eben zitierte Stelle des Reports zeigt deutlich, welches Bild das Ministerium offenbar über die ihnen anvertrauten „Kunden“ pflegte. Genau das ist das Besondere an diesem Report. Lange Zeit war in Deutschland nicht mehr in solch einer unverblümten Sprache der Vorwurf des Sozialmissbrauchs geäußert worden. Jedenfalls nicht von derartig hoheitlicher Stelle, was im Grunde wie ein Dammbruch für die „legitimierenden Mythen“ (Heitmeyer) der sozialen Verwahrlosung und des Sozialmissbrauchs wirken musste.
Daher ist es sicher kein Zufall, dass in den Folgejahren der „Hartz-Reformen“ Personen wie Peter Sloterdijk (2009), Gunnar Heinsohn (2010) sowie Thilo Sarrazin (siehe Hoffmann 2009) und Oswald Metzger (Stern 2007) mit ähnlich abwertenden Aussagen in den Medien für Furore sorgen konnten.
Diese Beispiele belegen eine prototypische Denkhaltung, wie sie auch tatsächlich in „elitären“ Gesellschaftsschichten angetroffen werden kann. Darauf weist der neunte Forschungsbericht zur Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit hin, wenn es dort heißt, dass Personen mit hohem Einkommen tendenziell weniger bereit sind, schwachen Gruppen zu helfen (Heitmeyer 2010: 21). Außerdem geht „die Verteidigung von Privilegien mit der Stigmatisierung schwacher Gruppen“ einher: „Negative Stereotypen wie die vom ‚faulen Arbeitslosen‘ oder vom ‚Ausländer‘, der ‚den Sozialstaat belastet‘, werden zur Legitimation verweigerter Unterstützung herangezogen. Viele Menschen sind der Ansicht, schwache Gruppen sollten sich selbst helfen“ (Heitmeyer 2010: 21-22).
Genau das spiegelt sich in den eben genannten Beispielen von Sarrazin bis Metzger wider, wobei hinzugefügt werden muss, dass die Abwertungen noch durch ein ganz bestimmtes Moment getragen wurden: Es handelt sich dort um eine ökonomistische Denkhaltung, die den Menschen auf seine marktwirtschaftliche Verwertbarkeit reduziert und ihn auf diese Weise zum „produktiven“ Betriebsmittel oder „unproduktiven“ Kostenfaktor mutieren lässt.
So etwa, wenn Peter Sloterdijk (2009) von den „Unproduktiven“ schrieb, die „mittelbar auf Kosten der Produktiven leben“, und er auf diese Weise intendierte, ihnen die Hilfe zu versagen. Ähnlich auch Gunnar Heinsohn (2010), der u. a. die Zuwanderung der „Niedrigleister des Auslands“ beklagte; ebenso den Kinderreichtum der „Hartz-IV-Bevölkerung“, dem er den Kindermangel im „leistenden Bevölkerungsteil“ gegenüberstellte. Auch hier ging es wieder darum, den Hilfsbedürftigen Hilfe zu verwehren – und zwar im Kontext einer ökonomischen Nützlichkeitsrhetorik.
Vor diesem Hintergrund erscheint „Hartz IV“ als Chiffre für die Institutionalisierung bzw. Organisation der „rohen Bürgerlichkeit“: Die bedürftigen „Kunden“ waren fortan behördlicherseits mit einem gesteigerten Maß an Misstrauen konfrontiert und standen somit auf einmal auch verstärkt in der Bringschuld für ihre eigene Existenzsicherung, auf die sie in ihrer bedürftigen Situation eigentlich einen legitimen Anspruch besaßen – einen Anspruch, der bei einem als „ungehorsam“ ausgelegten Verhalten Gefahr laufen kann, entzogen zu werden.
Klaus Dörre (2013) führt dazu aus, dass sich „Leistungsbezieher wie Fallbearbeiter […] in einem ständigen Wettkampf [befinden], bei dem die Starken den Schwachen diktieren, welches Leben sie zu führen haben“. Das Verhältnis ist allerdings asymmetrisch, weil die Bedürftigen schon per Definition schwach sind: Die „Starken“ sind in diesem Falle also die Sozialbehörden, die das Diktat über die Lebensform der Bedürftigen mittels „Prüfformate“ ausüben. Der Wettkampf, von dem Klaus Dörre (2013) hier spricht, kommt dadurch zu Stande, dass die „Starken“ im ständigen Misstrauen gegenüber den Bedürftigen anzunehmen haben, diese wären nicht bedürftig und würden sich Unterstützung erschleichen (Mythos fauler Erwerbsloser/ Sozialmissbrauch), während die Bedürftigen angesichts dieses Misstrauens ihre Bedürftigkeit ständig selbst unter Beweis stellen müssen. Es ist ein Wettkampf um die Deutungshoheit über den Anspruch auf Existenz(sicherung).
Die „rohe Bürgerlichkeit“ steht bereits bei oberflächlicher Betrachtung mit verschiedenen gesellschaftlich-ethischen Prinzipien in Konflikt. Sie verstößt z. B. gegen soziale Gerechtigkeit, die einst Alfred Müller-Armack der Sozialen Marktwirtschaft als ein oberstes sittliches Ziel mitgab (Thieme 2012a, 2012b). Auch das Gebot der christlichen Nächstenliebe und Mildtätigkeit wird verletzt. Gleiches gilt für das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, das auch das Gebot „Hilfe zur Selbsthilfe“ beinhaltet (Quaas 2000: 117), „wenn die Handlungskapazitäten geringerer Stufe erschöpft sind oder in absehbarer Weise nicht ausreichen“ (Waschkuhn 1995: 170). Die Menschenwürde, die durch den Sozialstaat kraft Grundgesetz (Art. 20) in Deutschland zu wahren ist, wird damit ebenfalls in Frage gestellt.
Als problematisch erweist sich vor allem aber, dass sich die „rohe Bürgerlichkeit“ eines ideellen Rollentauschs (Adam Smith) bzw. eines Perspektivwechsels verweigert. Beim Perspektivwechsel handelt es sich um ein ethisches Prinzip, das in verschiedenen ethischen Konzepten zur Anwendung kommt, um Handlungsabsichten ethisch zu legitimieren, z. B. in der Goldenen Regel, dem erwähnten Gebot zur Nächstenliebe (Ulrich 2008: 61ff.) oder im Prinzip der Universalisierung nach Richard Mervyn Hare (1983). Die wohl bekannteste Version findet sich im Kategorischen Imperativ von Immanuel Kant und lautet: „[H]andle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“ (Kant 1797: 44).
Damit lässt sich fragen, ob jene, die der Meinung sind, „schwache Gruppen sollten sich selbst helfen“ (Heitmeyer 2010: 21-22), diese Meinung auch dann noch vertreten würden, wenn sie sich selbst in der Rolle der Schwachen befänden.
Ähnlich ließe sich mit Blick auf die Hartz-IV-Gesetzgebung kritisch fragen, wer in der Situation der Bedürftigkeit unter den Bedingungen von Hartz IV leben möchte, also unter Residenzpflicht, ständigem Benchmarking per Eingliederungsvereinnbarungen, Sanktionen, Zumutbarkeitsregeln usw. Politiker(innen) oder z. B. Wissenschaftler(innen), für die ein Leben unter solchen Bedingungen nicht in Frage kommt, werden dann Probleme haben, ethisch zu rechtfertigen, dass sie diese von ihnen für sich selbst abgelehnte Hartz-Situation anderen bedürftigen Menschen zumuten wollen.
Aus einer integrativ wirtschaftsethischen Sicht handelt es sich bei dem Perspektivwechsel allerdings nur um eine unterstützende Vorbedingung für die ethische Legitimierung von Handlungsabsichten. Die ethische Legitimation erhalten diese Absichten erst im machtfreien, offenen und öffentlichen Diskurs (Ulrich 2008: 95ff.). Die jeweiligen Interessen sind dabei unter den Vorbehalt zu stellen, dass sie nicht gegen „die Wahrung der Würde und“ die „unantastbaren moralischen Rechte jeder betroffenen Person“ verstoßen (ethischer Legitimationsvorbehalt; Ulrich 2008: 89). Über Letzteres können unterschiedliche Auffassungen vorherrschen, die ein redlich geführter Diskurs – der allen Betroffenen zugänglich ist und in dem diese sich gegenseitig als mündige Bürger anerkennen – abgleichen kann.
Die „rohe Bürgerlichkeit“ verweigert sich aber auch diesem Moment der ethischen Legitimation. Gerade in dem Umstand, dass gar kein Interesse besteht, sich über andere Perspektiven auszutauschen, tritt abermals die Entsolidarisierung zu Tage. Was Wilhelm Heitmeyer und seine Forscher(innen) allgemein für das gesellschaftliche Klima in Deutschland feststellten, ließ sich in „sozialstaatlich“ organisierter Form am konkreten Beispiel der „Hartz-Reformen“ beobachten.
Zur Erarbeitung dieser „Reform“ wurde im Jahre 2002 die externe Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, später „Hartz-Kommission“ genannt, ins Leben gerufen, die allerdings überwiegend aus Managern, Beamten und Funktionären bestand (Thieme 2012a: 549). Die Fachexpertise der Sozialverbände (wie z. B. der Deutsche Caritasverband, der Paritätische Wohlfahrtsverband oder die Volkssolidarität) – die für die Perspektive der von den „Reformen“ betroffenen Gruppen hätten stehen können – wurde offensichtlich als entbehrlich eingeschätzt. Ein ebenso reges Desinteresse herrschte gegenüber der Einbindung von Erwerbslosenverbänden vor.
Eine solche Ausgrenzung ist auch vor dem Hintergrund einer Sozialen Marktwirtschaft nach Alfred Müller-Armack nicht tragbar. Denn ein zentrales Charakteristikum der Sozialen Marktwirtschaft findet sich in der Sozialen Irenik, „einer Versöhnung, die das Faktum der Gespaltenheit als gegeben nimmt, aber ihm gegenüber die Bemühung um eine gemeinsame Einheit nicht preisgibt“ (Müller-Armack 1950: 563). Genau solch eine „Versöhnung“ fand jedoch nicht statt, sie wurde noch nicht mal ansatzweise in Angriff genommen: Die unterschiedlichen Perspektiven wurden ignoriert und dementsprechend gab es auch keine Anstrengungen für eine gemeinsame Lösung.
Die Ergebnisse der „Hartz-Reformen“ bestanden nicht nur in ihrer mangelnden ethischen Legitimität sowie der nach außen hin deutlichen Abkehr von der Sozialen Marktwirtschaft, sondern auch in den handwerklichen Fehlern, deren Korrektur nun die Sozialgerichte bürokratisch überlastet. Besonders bitter ist es dann, dass von politischer Seite auch immer wieder öffentlich die Idee ins Spiel gebracht wird, den Betroffenen durch Gebühren den Zugang zum Rechtsweg zu erschweren (Gensing 2013; Thieme 2012a: 534f.).
Wie notwendig aber gerade der Rechtsweg ist, das zeigte ein besonders schwerer Mangel der „Hartz-Reformen“, auf den erst durch das Bundesverfassungsgericht reagiert wurde: Im Februar 2010 erklärte dieses die Berechnung der Regelsätze – die das soziokulturelle Existenzminimum abdecken sollten – für verfassungswidrig (BVerfG 2010). Selbst die Novellierung der Regelungen zur Bestimmung des Existenzminimums, die auf Druck genau dieses Urteils für Ende 2010 anstand (dann aber verspätet im März 2011 mit Rückwirkung zum 1.1.2011 in Kraft trat) steht wieder im Verdacht, verfassungswidrig zu sein (siehe die Gutachten von Irene Becker 2011 und Johannes Münder 2011).
Gerade bei der Festlegung der Regelsätze hätte aber das Hinzuziehen der Erwerbslosenvereine oder Sozialverbände sicher viele Probleme gar nicht erst entstehen lassen. Doch weder im ursprünglichen „Reform“-Prozess, noch während der Novellierung der Hartz-IV-Gesetze wurden die Sozialverbände eingebunden. Statt deren Kritik ernst zu nehmen, wurde sie regierungsseitig relativiert und ignoriert.
Angesichts der soziologischen Befunde scheint es unstrittig, dass die letzte Dekade der Bundesrepublik durch eine zunehmend „rohe Bürgerlichkeit“ und Entsolidarisierung geprägt war. Doch es wäre zu einfach, diese Entwicklung nur auf die Vorbehalte einer gesellschaftlichen Elite gegenüber den Schwachen zurückzuführen. Es würde außer Acht gelassen, dass diese Entsolidarisierung durch eine bewusste Entsicherung innerhalb der Sozialsysteme charakterisiert war, für die vornehmlich ein ökonomisches Denken Pate stand.
Viele der Regelungen, die vor allem im vierten Teil der „Hartz-Reformen“ eingeführt oder verstärkt wurden (Zumutbarkeitsregelungen, Definition der Erwerbsfähigkeit, Sanktionen usw.; siehe Dörre 2013 und Thieme 2012a), folgen der Anreizlogik einer neoklassischen Ökonomik, in der die rationalen Akteure aus ihrem ökonomischen Kalkül heraus die eigene Leistung verweigern oder sich auf Kosten anderer „Akteure“ Leistungen erschleichen. Damit wird äußerlich-formal der Anschein erweckt, nicht etwa Vorbehalten gegenüber bestimmten Gruppen aufzusitzen, sondern in ganz „neutraler“ Weise nur den ökonomischen „Gesetzmäßigkeiten“ zu folgen.
Der Mensch verkommt dort zur sozial-physikalischen Variable, deren Verhalten derart zu optimieren bzw. einzustellen ist, dass sie (Variable) den „Gesetzen des Marktes“ folgt. Das wird erreicht, wenn sich die Menschen zunehmend in der absoluten Abhängigkeit von der Erwerbsarbeit befinden, der Verlust der Erwerbsarbeit somit eine existenzielle Bedrohung darstellt. Schon Karl Polanyi schilderte in seiner Großen Transformation (1944), dass dazu jeder Faktor minimiert werden musste, der diese existenzielle Bedrohung abfedert, weil sonst die Marktphysik gestört wäre.
Wenn also die Erwerbslosigkeit als existenzielle Bedrohung empfunden werden soll, dann müssen die sozialen Sicherungssysteme entsichert werden. Diese Ent-Sicherung stellt aber nichts anderes dar, als eine ökonomisch beabsichtigte Ent-Solidarisierung, die die Würde und die Gleichwertigkeit der Menschen antastbar werden lässt (Heitmeyer 2012b: 326). Was als ökonomisch-rationaler und vermeintlich wertungsfreier Anpassungsprozess dargestellt wird, zieht bei näherer Betrachtung handfeste soziale wie ethische Probleme nach sich.
Die „rohe Bürgerlichkeit“ stellt ein komplexes Phänomen dar, das sowohl durch legitimierende Mythen (Sozialverwahrlosung, Sozialmissbrauch usw.), als auch durch abstrakte Abwertungs- und Rechtfertigungsmomente (z. B. in ökonomischen Theorien) getragen wird. Damit verbinden sich viele, noch zu klärende Fragen. Was aber weit weniger außer Frage stehen dürfte, das ist die Bedeutung der „Hartz-Reformen“ für das Klima einer rohen Bürgerlichkeit: Sie stehen für die „sozialstaatlich“ organisierte Entsolidarisierung und dafür, den Schwachen in der Gesellschaft einen redlichen Diskurs über ihre legitimen (Existenz-) Ansprüche verweigert zu haben. Eine ehrliche Bilanz der „Hartz-Reformen“ hätte auch diese Aspekte einzubeziehen.
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DGB/Heiko Sakurai
Der Gegenblende Podcast ist die Audio-Ergänzung zum Debattenmagazin. Hier sprechen wir mit Experten aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Arbeitswelt, es gibt aber auch Raum für Kolumnen und Beiträge von Autorinnen und Autoren.